Satzung des Turn- und Sportvereins 1891 Kassel-Oberzwehren e.V.

(geändert 2008)

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen:
"Turn- und Sportverein 1891 Kassel-Oberzwehren e.V.".
Er ist unter der Nummer 1199 in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen und hat seinen Sitz in Kassel.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit


1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, den Sport zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Pflege des Sports auf freiwilliger Basis unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten,
b) Pflege der Kameradschaft und Freundschaft seiner Mitglieder,
c) freiwillige Unterordnung unter die Regeln des Sports auf breitester Grundlage,
d) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den Satzungszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck verwendet werden.

6) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. sowie der zuständigen Landesfachverbände.


§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft


1) Der Verein führt:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

2) Ordentliche Mitglieder sind:
Mitglieder ab 16 Jahren.
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.

3) Außerordentliche Mitglieder sind:
Mitglieder unter 16 Jahren sowie juristische Personen, Personenvereinigungen und dergleichen. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist die Anrufung des Ältestenrates zulässig. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied damit einverstanden, daß seine Daten gespeichert und nur für Vereinszwecke ausgewertet werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

1) durch Tod,
2) durch Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Austritt ist spätestens mit 1-monatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich,
3) durch Ausschluß. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand der Vereinsbeiträge von mindestens einem Jahr trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigendem oder groben unsportlichem Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist zu begründen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem Mitglied gestellt werden kann, kann der Vorstand dem Mitglied die Ausübung der Mitgliederrechte untersagen und die Herausgabe von vereinseigenen Gegenständen und dergleichen verlangen.


§ 7 Rechte der Mitglieder


1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

2) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins, sowie die sonstigen vom Verein genutzten Einrichtungen im Rahmen des Übungs- und Sportbetriebes zu nutzen.

3) Jedem Mitglied, das sich Anordnungen eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten Organs, eines Abteilungsleiters, Spielführers oder eines sonstigen bestellten Beauftragten in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu, der endgültig entscheidet.

4) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist, bis zur Erfüllung.


§ 8 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet:
1) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, sowie den Anordnungen der Abteilungsleiter, Spielführer und Übungsleiter in der betreffenden Sportangelegenheit Folge zu leisten,

3) die Beiträge pünktlich zu zahlen,

4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

5) Anschriften- und Kontenveränderungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.


§ 9 Mitgliedsbeitrag


1) Der von den Mitgliedern zu zahlende Betrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Verteilung auf die Abteilungen regelt die Geschäftsordnung. Aufnahmebeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Zusatzbeiträge für bestimmte Sportarten innerhalb einer Abteilung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

3) Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden grundsätzlich durch Bank- oder Postscheckeinzugsverfahren eingezogen.

4)Über Beitragsnachlaß oder vorübergehenden Beitragserlaß aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand.


§ 10 Strafen


Schuldhafte Verstöße der Mitglieder gegen
1.) die Satzung,
2.) Anordnungen der Vereinsorgane und der von diesen bestellten Personen,
3.) das Ansehen oder das Vermögen des Vereins

können durch den Vorstand in Form einer Warnung, eines Verweises, einer Sperrung bis zu sechs Monaten oder mit dem Ausschluß gem. § 6 geahndet werden. Gegen eine vom Vorstand ausgesprochene Strafe (mit Ausnahme des Ausschlusses) steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an den Vereinsrat innerhalb eines Monats zu.


§ 11 Organe des Vereins


Organe sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Vereinsrat
4. die Jugendversammlung


§ 12 Mitgliederversammlung


1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist auf Beschluß des Vorstandes vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr in den ersten vier Monaten statt.
2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn:
a) es das Interesse des Vereins erfordert,
b) es 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

3.) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch die Vereinszeitung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4.) Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann beschlossen werden, wenn diese mit 2/3 Mehrheit insoweit erweitert wird. Hiervon ausgenommen sind Wahlen und Satzungsänderungen.

5.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

7.) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen ist.

8.) Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. Vor der Wahl ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen hat.


§ 13 Der Vorstand


1.) Der Vorstand besteht aus der/dem
a) Vorsitzenden und mindestens
b) stellvertr. Vorsitzenden
c) 1. Kassierer/in
d) 2. Kassierer/-in
e) 1. Schriftführer/in

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmit-glieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß.

2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem Beschlüsse wörtlich festzuhalten sind.

4.) Sitzungen des Vorstandes können vertraulich sein.

5.) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

6.) Durch Wahl eines Ehrenvorsitzenden und von Ehrenvorstandsmitgliedern kann der Vorstand erweitert werden.


§ 14 Vereinsrat


1.) Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Vereinsrat gebildet. Er besteht aus dem/der

- 1. und 2. Pressewart/in
- Gerätewart/in
- den Abteilungsleitern
- 2. Schriftführer/in
- Jugendwart/in und Jugendsprecher/in
- Hauptsportwart/in
- weiteren Vertretern der Abteilungen für je 70 Mitglieder, höchstens jedoch 3.

2.) Die Abteilungsleiter, die Vertreter der Abteilungen sowie der Jugend, werden in den einzelnen Abteilungen, alle anderen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3.) Der Vereinsrat, in dem auch die Mitglieder des Vorstandes volles Stimmrecht haben, beschließt die zu erlassenden Ordnungen (mit Ausnahme der Jugendordnung), beruft und entläßt die Mitglieder von Ausschüssen und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragen werden. Weiterhin fungiert der Vereinsrat als Schiedsstelle für die Mitglieder des Vereines. Ist ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Vereinsrates von der Anrufung der Schiedsstelle betroffen, so entfällt dessen Stimmrecht.


§ 15 Ausschüsse


1.) Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vereinsrat können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Befugnisse des Ausschusses sind jeweils festzulegen. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

2.) Der Vorstand kann an allen Ausschußsitzungen teilnehmen.


§ 16 Vereinsvermögen


1.) Im Rahmen ihrer Aufgaben wirtschaften die Abteilungen selbständig. Kredite können nur mit Zustimmung des Vereinsrates aufgenommen werden.

2.) Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand. Beschlüsse von besonderer wirtschaftlicher Tragweite, insbesondere Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3.) Von den Abteilungen und vom Vorstand ist ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände mit Angabe des Wertes und des Aufbewahrungsortes zu führen. Dieses ist den Kassenprüfern des Vereins zum Jahresende vorzulegen.


§17 Kassenprüfung


1.) Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überprüfung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses des Vereins. Die geprüften Abschlüsse der Abteilungen sind den Kassenprüfern vorzulegen.

2.) Insgesamt sind durch die Mitgliederversammlung sechs Mitglieder zu Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Wahl erfolgt versetzt, so daß in jedem Jahr 2 Mitglieder neu gewählt werden.

3.) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

4.) Unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich. Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsrates können nicht Kassenprüfer sein.


§ 18 Abteilungen


1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfalle vom Vorstand gegründet.

2.) Die Mitglieder jeder Abteilung wählen einen Abteilungsleiter, einen Kassenführer und einen Schriftführer sowie ggf. weitere Mitglieder in die Abteilungsleitung.

3.) Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4.) Der Abteilungsleitung obliegt die sportliche, fachliche und wirtschaftliche Leitung der Abteilung.


§ 19 Vereinsjugend


1.) Die jugendlichen Mitglieder jeder Abteilung (von 14 bis 21 Jahren) wählen einen Jugendleiter in den Jugendausschuß.

2.) Der Jugendausschuß vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Verein. Er ist Vertreter des Vereins gegenüber den Landesverbänden in allen Jugendfragen.

3.) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die vom Vereinsrat zu bestätigen ist.


§ 20 Ehrungen


Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für langjährige Mitgliedschaft sowie Mitglieder und andere Personen für besondere Verdienste um den Verein. Näheres regelt die Ehrenordnung.


§ 21 Ordnungen


Vorstand und Vereinsrat beschließen und verändern mit absoluter Mehrheit die erforderlichen Ordnungen.
Sämtliche Ordnungen werden nicht Bestandteil der Satzung.


§ 22 Haftung


Der Verein ist beim Landessportbund Hessen in einer Unfall- und Haftpflichtversicherung. Weitere Ansprüche gegenüber dem Verein können nicht geltend gemacht werden.


§ 23 Zweckänderung und Auflösung


Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zweckes kann nur in einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ein entsprechender Antrag bedarf der Unterschriften von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.